+++ 03.06.2023 55 Jahre Cavemen in Waldmohr +++ 08.06.2023 - 11.06.2023 Golding Stammtisch Kärnten in Faak am See +++ 08.06.2023 - 11.06.2023 17. Goldwingtreffen bei Franken Alex in Obertheres +++ 08.06.2023 - 11.06.2023 Treffen der Goldwinger Rees in Rees Haldern +++ 10.06.2023 Stammtisch der GWRRA Deutschland e.V. in der Gaststätte Krautwickel MA +++ 18.06.2023 - 22.06.2023 1. Swiss Alpine Goldwing Challenge +++ 21.06.2023 - 26.06.2023 Goldwingtreffen am Schleizer Dreieck der Goldwingfreunde Ostthüringen +++ 22.06.2023 - 25.06.2023 24. Int. Treffen des Goldwing Clubs Schweiz im Arbon Seepark +++ 29.06.2023 - 02.07.2023 Goldwing Freunde Coschütz in Coschütz, Elsterberg +++

Neues zu Reifenfreigaben gem. Verkehrsblattverlautbarung 15/2019

Neues zu Reifenfreigaben gem. Verkehrsblattverlautbarung 15/2019

Seit 01.01.2020 ist die Neuregelung der Reifenfreigaben der Reifenhersteller gemäß der Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 unseres Gesetzgebers in Kraft getreten.

Der Reifenhersteller Heidenau schreibt auf seiner Homepage dazu:

"Hinweis zum Umgang mit Freigaben und Unbedenklichkeitsbescheinigung für Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen am Kraftrad

Durch die Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 hat sich die Auslegung des § 19 (2) bezogen auf die Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen abweichend von der im Rahmen der Fahrzeugtypprüfung genehmigten Größen und Reifenbauarten geändert.

Eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.

Bei Montage der Reifen liegt somit eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich.

Die bisher ausgestellten Bescheinigungen können somit nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Wir empfehlen, die entsprechende Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ist anzuwenden:

bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden, und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahresdatums der Produktion) auf dem Reifen."

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...Wenn einem soviel Gutes wird beschert...

wingwastl
Jürgen Bechtel
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